Der Beschuldigte hat D. sinngemäss in Aussicht gestellt, den am 8. Januar 2020 auf dem Polizeiposten in QR. gegen ihn sowie dessen Ehefrau AA. erstatteten Strafantrag nicht zurückzuziehen, sofern dieser ihm nicht innert 24 Stunden den Kaufpreis für die angeblich defekten Küchengeräte sowie zusätzlich Fr. 1'000.00 Schadenersatz bezahle (vgl. UA act. 1280). Die Drohung mit einem Strafantrag ist grundsätzlich geeignet, den Betroffenen in seiner Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen, zumal mit einem Strafverfahren regelmässig eine erhebliche psychische Belastung einhergeht (BGE 120 IV 17 E. 2aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2009 vom 18. August E. 3.3).