Letztere hatte zuvor den Ausländerausweis des Beschuldigten auf Facebook gepostet und ihn als Dieb bezeichnet. D. hat das geforderte Geld indessen nicht bezahlt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2; UA act. 1280). - 18 - 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat von D. Fr. 1'450.00 gefordert und ihm für den Fall der Nichtbezahlung damit gedroht, einen gegen ihn und dessen Ehefrau eingereichten Strafantrag nicht zurückzuziehen. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.3.3.) ist darin unter den gegebenen Umständen das Androhen eines ernstlichen Nachteils zu erkennen.