4.3. Der unter Anklageziffer I.4. zur Anklage erhobene und von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt ist angesichts der Textnachrichten in den Akten (UA act. 1273 ff.) ausgewiesen und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Berufungsbegründung S. 8; GA act. 126). Demzufolge ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte D. am 8. Januar 2020 eine Textnachricht gesendet und ihn darin aufgefordert hat, ihm die Fr. 450.00, die er ihm für zwei angeblich defekte Küchengeräte bezahlt habe, innert 24 Stunden zurückzubezahlen und darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten.