181 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2009 vom 18. August 2009 E. 3.3.1). Da Gewaltanwendung gegen den Erpressten selbst sowie die Anordnung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben desselben als qualifizierte Form der Tatbegehung von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfasst sind (vgl. oben), verbleiben für den Grundtatbestand als Nötigungsmittel einzig die Gewaltanwendung gegen Sachen oder Gebäude bzw. Gebäudeteile sowie die Drohung gegen andere Rechtsgüter als die körperliche Integrität (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 6 und N. 11 zu Art. 156 StGB).