4.2. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Die Formulierung stimmt insoweit wörtlich mit jener des Tatbestands der Nötigung gemäss Art. 181 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2009 vom 18. August 2009 E. 3.3.1).