Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch und führt dazu im Wesentlichen aus, er habe D. nicht mit einer Anzeige gedroht, sondern ihm den Rückzug einer bereits gestellten Anzeige und damit keinen eigentlichen Nachteil angedroht, sondern einen Vorteil in Aussicht gestellt, was nicht tatbestandsmässig sei. Ausserdem sei ihm auf dem - 17 - Polizeiposten in QR. dazu geraten worden, den Rückzug des Strafantrags von der Zahlung einer Umtriebsentschädigung abhängig zu machen. Auf diese Auskunft habe er sich als Laie verlassen dürfen, weshalb ein unvermeidbarer Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB vorliege (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.).