4. 4.1. Die Vorinstanz hat den unter Anklageziffer 4 umschriebenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von D., diejenigen des Beschuldigten sowie die Textnachrichten in den Akten (vgl. UA act. 1273 ff.) als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6).