Hat der Beschuldigte in Bezug auf den erpressten Betrag mit Bereicherungsabsicht gehandelt, ist in der Konsequenz unerheblich, ob er sich in Bezug auf den von seiner Frau an die Firma A. AG bezahlten Betrag in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat, so dass sich weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle erübrigen (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). 3.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.