Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten letztlich einerlei gewesen ist, welcher Vermögenssphäre das abgenötigte Geld zuzurechnen war und wen er durch sein Verhalten schädigte. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, dass der erlangte Vermögensvorteil in Form von Fr. 850.00 Bargeld ein unrechtmässiger war, so dass er im Ergebnis mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat.