Gleiches gilt auch für die später am Bankomat abgehobenen Fr. 500.00. C. beteuerte dem Beschuldigten gegenüber mehrfach, lediglich die Post für das fragliche Unternehmen zu verwalten. Der Beschuldigte konnte mithin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass C. Zugriff auf die Konten der A. AG hatte bzw. C. mehr als ein Verwalter der Post der A. AG, einer zumindest dem Anschein nach von C. unabhängigen juristischen Person, war. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten letztlich einerlei gewesen ist, welcher Vermögenssphäre das abgenötigte Geld zuzurechnen war und wen er durch sein Verhalten schädigte.