angetroffenen Umstände muss der Beschuldigte jedoch zumindest erheblich daran gezweifelt haben, dass es sich beim abgenötigten Bargeld um Vermögen der A. AG gehandelt hat. Denn unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis C. zur fraglichen Gesellschaft stand, entnahm der Beschuldigte die ersten Fr. 350.00 dem privaten Portemonnaie desselben. Entsprechend musste er davon ausgehen, dass es sich mindestens möglicherweise um sein privates Geld handelte. Gleiches gilt auch für die später am Bankomat abgehobenen Fr. 500.00. C. beteuerte dem Beschuldigten gegenüber mehrfach, lediglich die Post für das fragliche Unternehmen zu verwalten.