Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen zwar insoweit glaubhaft, als dass er das Büro von C. in der Absicht aufgesucht hat, den von seiner Frau für einen Kredit bezahlten Betrag von Fr. 1'707.35 zurückzuerlangen. Einerseits, weil der Briefkasten vor dem Büro entsprechend beschriftet war (vgl. UA act. 913), andererseits hat auch C. selbst bestätigt, Dokumente für die A. AG entgegenzunehmen und weiterzuleiten, wie es grundsätzlich auch bei der Frau des Beschuldigten der Fall gewesen sei (GA act. 90). Angesichts der im Tatzeitpunkt - 16 -