Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten und mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.5.4.5). Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen zwar insoweit glaubhaft, als dass er das Büro von C. in der Absicht aufgesucht hat, den von seiner Frau für einen Kredit bezahlten Betrag von Fr. 1'707.35 zurückzuerlangen.