3.6.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er C. durch sein Verhalten zur Herausgabe von Fr. 2'000.00 hat bewegen wollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Damit ist sein Tatvorsatz erstellt. Er macht indessen geltend, er habe dadurch seinem Rückzahlungsanspruch bzw. demjenigen seiner Frau gegen die Firma A. AG zum Durchbruch verhelfen wollen. Buchhalterisch gesehen erhöhe sich dadurch sein Vermögen deshalb nicht, weshalb auch keine Bereicherung eintrete und es folglich an der Bereicherungsabsicht fehle (vgl. Berufungsbegründung S. 7).