Die Fr. 850.00, die der Beschuldigte C. abgenötigt hat, stammten aus seinem Portemonnaie bzw. seinem Bankkonto. Einzig die Fr. 20.00, die der Beschuldigte dem Ordner entnommen hat, sind der A. AG zuzurechnen. Damit hat C. zumindest im Umfang von Fr. 850.00 einen Vermögensschaden in Form einer Verminderung der Aktiven erlitten, womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung vollendet hat.