Ausserdem hat C. unter dem Eindruck der vom Beschuldigten verübten Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages und Randalierens, sowie unter Vorhalt der Schere einer weiteren Forderung des Beschuldigten nachgegeben und den Betrag von Fr. 500.00 abgehoben. Dadurch hat er es dem Beschuldigten erst ermöglicht, sich auch dieser Summe zu behändigen, weshalb auch hier der erforderliche Nötigungszusammenhang vorliegt. - 15 -