C. hat dem Beschuldigten sein Portemonnaie sowie einen Ordner überlassen, um den in Aussicht gestellten Schmerzen durch das Betätigen des vermeintlichen Elektroschockers zu entgehen. Dadurch hat er es dem Beschuldigten ermöglicht, sich des darin befindlichen Bargeldes sowie des Ordners zu behändigen, weshalb die erforderliche Mitwirkung des Opfers und damit der Nötigungszusammenhang in Sinne der dargelegten Rechtsprechung gegeben sind. Ausserdem hat C. unter dem Eindruck der vom Beschuldigten verübten Gewaltanwendung in Form eines Faustschlages und Randalierens, sowie unter Vorhalt der Schere einer weiteren Forderung des Beschuldigten nachgegeben und den Betrag von Fr. 500.00 abgehoben.