3.5. Das Nötigungsmittel muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich oder einen anderen am Vermögen schädigt. Obwohl es sich bei der Erpressung grundsätzlich um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis einer unmittelbaren Vermögensdisposition durch das Opfer zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 3d). Es wird lediglich verlangt, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mitwirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus der Sicht des Opfers angewiesen ist. Dabei kann die Mitwirkung, also die Gewährung eines Vermögensvorteils, nicht nur in