Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 4). Hielt C. den Gegenstand jedoch für einen Elektroschocker, war es aus seiner Sicht vom Willen des Beschuldigten abhängig, ob er ihm einen Stromstoss versetzen würde oder nicht. Da dem Beschuldigten darüber hinaus nicht vorgeworfen wird, C. tatsächlich einen solchen auch versetzt zu haben, ist es somit unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich dazu in der Lage gewesen wäre bzw. ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Elektroschocker gehandelt hat. Schliesslich bedrohte der Beschuldigte C. mit einer Schere, wobei er seiner Forderung bzw. seiner Drohung zu diesem Zeitpunkt zusätzlich durch die vorangegangene