hat, spielt dabei keine Rolle, zumal es unerheblich ist, ob der Beschuldigte das implizit in Aussicht gestellte Übel – vorliegend die Versetzung eines Stromstosses – tatsächlich hätte eintreten lassen können. Massgeblich ist lediglich, ob das Übel aus Sicht des Bedrohten als vom Willen des Täters abhängig scheint (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Vorliegend hat C. glaubhaft dargelegt, den entsprechenden Gegenstand für einen Elektroschocker gehalten zu haben (UA act. 933). Er habe einen schwarzen, ca. 15cm langen, vibrierenden Gegenstand gespürt (UA act. 933).