3.4.3. Indem der Beschuldigte von C. Geld forderte und ihm währenddessen einen vermeintlichen Elektroschocker seitlich an den Körper hielt, hat er ihm konkludent das Zufügen von körperlichen Schmerzen und damit einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt, zumal dadurch auch eine durchschnittlich besonnene Drittperson in der Situation des Geschädigten gefügig gemacht worden wäre. Ob der Beschuldigte C. tatsächlich mit einem Elektroschocker oder – wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4) – mit einem schwarzen Handy, das möglicherweise vibriert hat, bedroht