Ob eine Drohung vorliegt, muss auf Grund des gesamten Verhaltens des Täters beurteilt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Täter den in Aussicht gestellten Nachteil tatsächlich beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 4 ff. zu Art. 156 StGB).