3.4.2. Das tatbestandsmässige Verhalten einer Erpressung besteht in der Anwendung eines Nötigungsmittels, alternativ in Form von Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile. Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt eine qualifizierte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Gleiches gilt für die Androhung ernstlicher Nachteile, wenn das angedrohte Übel sich gegen die körperliche Integrität richtet. Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit sein und in beliebiger Form erfolgen. Ob eine Drohung vorliegt, muss auf Grund des gesamten Verhaltens des Täters beurteilt werden.