Einem vom C. hervorgeholten Ordner der A. AG hat der Beschuldigte ebenfalls Fr. 20.00 entnommen, bevor er diesen anschliessend mit einer Schere durchlöcherte und mit dem Fuss den Bürotisch abräumte. Schliesslich hat der Beschuldigte C. mit vorgehaltener Schere aufgefordert, mit ihm zum Geldautomaten zu fahren, um Geld abzuheben, woraufhin C. Fr. 500.00 beim Bankomaten der G.-Bank in QQ. abgehoben und dem Beschuldigten übergeben hat (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 f.).