3.4. 3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. April 2018 zur Liegenschaft an der X-Strasse in Z. gefahren ist, dort an die Eingangstüre geklopft hat und von C., der die Türe geöffnet hat, den Betrag von Fr. 2'000.00 verlangt hat. Als dieser angab, kein Geld im Büro zu haben, hat sich der Beschuldigte mit einem Stoss gegen die Brust von C. Zutritt zum Büro verschafft. Anschliessend hat er seine Forderung mehrfach wiederholt und C. dabei einen schwarzen, vibrierenden Gegenstand, den C. für einen Elektroschocker hielt, seitlich - 13 -