3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten sind seine Aussagen zum Vorwurf der räuberischen Erpressung vollumfänglich verwertbar. Einerseits wurden dem Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C. sowohl Tatort, Tatzeit als auch Tathandlung korrekt vorgehalten, so dass er sich angemessen äussern und verteidigen konnte (vgl. UA act. 932). Damit wurde ihm das zum Vorwurf gemachte Verhalten hinreichend umschrieben und er konnte sich – in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers, der ihn auch im Berufungsverfahren vertritt – hinreichend zu den Tatvorwürfen äussern. Andererseits bestreitet er den zur Anklage erhobenen Sachverhalt einzig in Bezug auf die Verwendung eines