genügt habe (vgl. Parteivortrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 13). In materieller Hinsicht macht er geltend, es sei nicht erstellt, dass er C. mit einem Elektroschocker bedroht habe. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal er am besagten Vorfall lediglich unerlaubte Selbsthilfe verübt habe, indem er versuchte habe, den seiner Familie zustehenden Betrag von Fr. 2'000.00 zurück zu erlangen. Seine Frau habe diesen Betrag der A. AG überwiesen, für welche C. einen Briefkasten betreibe und die Antragsformulare entgegennehme, sie sei dadurch jedoch einem Betrugskomplott zum Opfer gefallen (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.).