Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung zunächst in prozessualer Hinsicht vor, sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf seien unverwertbar, zumal der Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahme den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht - 12 -