3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in Anklageziffer 2 umschriebenen Sachverhalt der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es zusammengefasst als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte C. am 11. April 2018 in seinem Büro in Z. dazu genötigt hat, ihm insgesamt Fr. 870.00 zu übergeben, indem er ihm einen einsatzbereiten Elektroschocker seitlichen an den Körper gehalten, ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, mit der Schere Löcher in einen Ordner gestochen, mit dem Fuss den Bürotisch abgeräumt und ihm mit der Schere gedroht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.).