2.5. Indem der Beschuldigte im Frühling 2016 den Verkauf von 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64 % zwischen H. und einer unbekannten Drittperson vermittelt hat, hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.