Jedoch ergibt sich bereits aus der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus dem Jahr 2016 bei einer gehandelten Menge von 100 Gramm ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 64 %. Diesen Wert bestätigte auch H. trotz der angeblich schlechten Qualität seiner Ware an der Berufungsverhandlung, an der er als Zeuge und damit unter Wahrheitspflicht befragt wurde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Entsprechend rechtfertigt es sich, vorliegend vom einem Reinheitsgehalt von 64 % auszugehen.