2.4. Ist von einer vermittelten Drogenmenge von 100 Gramm Kokain auszugehen, steht damit auch fest, dass der Beschuldigte den für die Anwendung des qualifizierten Tatbestands in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain überschritten hat (vgl. BGE 145 IV 316). Zwar konnte der exakte Reinheitsgehalt der gehandelten Drogen mangels Sicherstellung vorliegend nicht ermittelt werden. Jedoch ergibt sich bereits aus der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus dem Jahr 2016 bei einer gehandelten Menge von 100 Gramm ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 64 %.