19 Abs. 2 lit. a BetmG ohnehin nicht von Relevanz, ob er nun selbst als Käufer oder bloss als Vermittler des Kokains agiert hat, zumal seine Beteiligung am Drogendeal als erstellt zu erachten ist und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl ein blosses Vermitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als auch ein - 11 - Erwerben gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfasst (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.4). Nach dem Gesagten erweisen sich die gegen den angeklagten Sachverhalt gerichteten Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet.