gegenüber L. und deshalb auch in der entsprechenden Konfrontationseinvernahme den Namen des Beschuldigten als Schuldner des Kaufpreises genannt hat, um die Verantwortung für den nicht bezahlten Kaufpreis jemand anderem zuzuweisen und so den Druck von sich zu nehmen (UA act. 885.37). Letztendlich ist es jedoch für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.