Weder die früheren Aussagen von H. noch das gestützt darauf ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich schliessen denn auch aus, dass nicht nur auf Seiten des Verkäufers – demnach also L. – sondern auch auf Seiten des Käufers ein Vermittler in der Person des Beschuldigten zum Einsatz gekommen ist, dieser also das Kokain letztlich nicht selbst gekauft hat, sondern lediglich die unbekannte Drittperson als Käufer vermittelt und zur Übergabe gebracht hat. Aus den Gesprächsprotokollen über die abgehörten Gespräche zwischen H. und L. wird ausserdem deutlich, dass Letzterer massiven Druck wegen des Kaufpreises ausgeübt hat (vgl. UA act. 885.10.45). Es erscheint demnach nachvollziehbar, dass H.