Würde auf die damaligen Aussagen von H. abgestellt, so hätte sich das Handeln des Beschuldigten nicht nur auf ein Vermitteln beschränkt, sondern er stünde als Käufer dar, was unter Verschuldensgesichtspunkten einen gegenüber der blossen Vermittlung noch schwereren Tatvorwurf darstellen würde. Entgegen dem Beschuldigten können allenfalls widersprüchliche Aussagen von H. unter den vorliegenden Umständen denn auch nicht dazu führen, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte habe sich am Drogendeal überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr ist – zu Gunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass er in erster Linie als Vermittler gehandelt hat. Weder die früheren Aussagen von H. noch