885.10.48 f.). Entsprechend hat auch das Bezirksgericht Zürich auf die eingestandene Version von H. abgestellt und ihn – nebst weiteren Tatvorwürfen – wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (vgl. UA act. 885.105 ff.). Würde auf die damaligen Aussagen von H. abgestellt, so hätte sich das Handeln des Beschuldigten nicht nur auf ein Vermitteln beschränkt, sondern er stünde als Käufer dar, was unter Verschuldensgesichtspunkten einen gegenüber der blossen Vermittlung noch schwereren Tatvorwurf darstellen würde.