Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Aussagen von H. zur Rolle des Beschuldigten widersprüchlich gewesen seien. Es ist zwar zutreffend, dass H. in einem früheren Stadium des gegen ihn geführten (und nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen) Strafverfahrens noch ausgesagt hatte, er selbst habe einen Handel von 100 Gramm Kokain zwischen dem Beschuldigten und L. vermittelt (UA act. 885.106). Auch die Gesprächsprotokolle aus den Überwachungen stützen primär diese Version, zumal darin im Zusammenhang mit der offenen Kaufpreisforderung nur der Name des Beschuldigten genannt wird (vgl. UA act. 885.10.48 f.).