Da es der Beschuldigte war, der «K.» zu H. gebracht hatte und trotz des erheblichen Werts des Kokains von mehreren Tausend Franken keine sofortige Bezahlung erfolgt ist – weder der Beschuldigte noch H. haben im vorliegenden Verfahren etwas anderes behauptet – hat der Beschuldigte zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass der Drogendeal nur dank seiner Anwesenheit bzw. Vermittlung zustande gekommen ist. - 10 -