Der vor Berufungsgericht als Zeuge befragte H. hat denn auch unmissverständlich ausgesagt, dass er «die Ware» nicht gegeben hätte, wenn der Beschuldigte nicht dabei gewesen wäre (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Da es der Beschuldigte war, der «K.» zu H. gebracht hatte und trotz des erheblichen Werts des Kokains von mehreren Tausend Franken keine sofortige Bezahlung erfolgt ist – weder der Beschuldigte noch H. haben im vorliegenden Verfahren etwas anderes behauptet – hat der Beschuldigte zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass der Drogendeal nur dank seiner Anwesenheit bzw. Vermittlung zustande gekommen ist.