bzw. gab der Beschuldigte an, er wisse nur, dass er mit Vornamen «K.» heisse (GA act. 129; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Gestützt auf diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte an der Übergabe des Kokains anwesend war, lässt sich das Zustandekommen des Kokainhandels bei vernünftiger Betrachtung einzig auf den Einfluss des Beschuldigten zurückführen. Der vor Berufungsgericht als Zeuge befragte H. hat denn auch unmissverständlich ausgesagt, dass er «die Ware» nicht gegeben hätte, wenn der Beschuldigte nicht dabei gewesen wäre (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).