2.3.3.2. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten am fraglichen Drogengeschäft besteht für das Obergericht ferner kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte dieses Geschäft zumindest vermittelt hat. Einerseits führte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst aus, dass er um den Tatzeitpunkt herum gelegentlich Kokain konsumiert habe. Er habe deshalb gewusst, dass H. mit Kokain handle (GA act. 129). Davon ging auch H. aus (UA act. 885.36). Gleichzeitig haben beide jeweils zu Protokoll gegeben, die Identität des Dritten, der das Kokain an sich genommen habe, nicht näher gekannt zu haben (UA act. 885.34) bzw. gab der Beschuldigte an, er wisse nur, dass er mit Vornamen «K.» heisse