Gestützt darauf ist für das Obergericht erstellt, dass es zu einem Treffen des Beschuldigten mit H. und einer nicht näher bekannten Drittperson gekommen ist, an dem H. 100 Gramm Kokain übergeben hat. Einerseits sind keine Gründe ersichtlich, die einen Widerruf des diesbezüglichen Geständnisses des Beschuldigten rechtfertigen würden. Andererseits stimmen die Aussagen des Beschuldigten in dieser Hinsicht mit jenen von H. überein, weshalb darauf abzustellen ist.