Beide hätten miteinander in einer ihm nicht verständlichen Sprache kommuniziert. Der ältere Mann habe das Kokain schliesslich an sich genommen und gesagt, er würde es in fünf Stunden bezahlen. Als L. später wegen des Geldes Druck ausgeübt habe und habe wissen wollen, wem er, d.h. H., das Kokain gegeben habe, habe er ihm deshalb den Namen des Beschuldigten genannt, weil er nur ihn, nicht aber den anderen Mann gekannt habe. Zu seinem eigenen Schutz habe er L. gegenüber gelogen, um seinen Drohungen zu entgehen (UA act. 885.34 f.). An der -9-