Damit grundsätzlich übereinstimmend führte auch H. anlässlich seiner Einvernahmen jeweils aus, er habe den Beschuldigten zusammen mit einem älteren, ihm nicht bekannten Herren im Büro getroffen (UA act. 885.10.1; 885.10.14). Konkret zum Beschuldigten befragt, führte er anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2020 aus, der Beschuldigte sei bei ihm Zuhause in Y. gewesen in Begleitung eines älteren Mannes. Diesem habe er 100 Gramm Kokain gegeben, das in einem miserablen Zustand gewesen sei. Er habe es aufgemacht und angeschaut. Der Beschuldigte sei nebenan gestanden. Beide hätten miteinander in einer ihm nicht verständlichen Sprache kommuniziert.