2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Frühling 2016 gemeinsam mit einer anderen, namentlich nicht bekannten Person, H. im Temporärbüro von J. in XY. aufgesucht hat (vgl. GA act. 129 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 4.2; Berufungsbegründung S. 5). Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob H. der unbekannten Person anlässlich dieses Treffens 100 Gramm Kokaingemisch ausgehändigt hat und ob der Beschuldigte den fraglichen Betäubungsmittelhandel vermittelt hat.