Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei der Beurteilung, ob ein schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, kommt der Betäubungsmittelmenge zentrale Bedeutung zu, wobei auch andere Kriterien, beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken berücksichtigt werden können.