2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt. Obwohl der Wortlaut der Bestimmung Vermittlungshandlungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Tatbestandsvariante «auf andere Weise einem anderen verschaffen» miterfasst. Entsprechend ist für eine Strafbarkeit unter diesem Titel nicht erforderlich, dass der Täter Tatherrschaft über die Betäubungsmittel innehat (BGE 142 IV 401 E. 3.4).