Der Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, der ihm in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erwiesen. Es gebe keine stichhaltigen Beweise für seine Beteiligung am fraglichen Drogengeschäft. Die Aussagen von H. seien sowohl über den Verlauf des Verfahrens als auch im Abgleich mit den Gesprächsprotokollen sowie den Aussagen der übrigen Beteiligten widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff.). -7-