2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von H. im Untersuchungsverfahren als erstellt und sprach den Beschuldigten dafür der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.).